Messerrecht in Europa
#31
Geschrieben 26. November 2013 - 14:51
Bei Demos, Fußballspielen ist es verboten.
Im Flugzeug muß es ins Gepäck, das aufgegeben wird.
Dann gibt es ein paar Sachen, die verboten sind - Stilettos, Kampfmesser,etc.
Ja und dann gibt es unseren "geliebten" § 42a
aber, wenn du ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm hast oder ein Einhand-Folder, dann transportiere den im verschlossenen Rucksack.
Beim Bushcraften oder Campen hast du dann ja ein berechtigtes Interesse und darfst es benutzen.
#32
Geschrieben 10. Dezember 2013 - 19:35
Danke für die guten Infos!
(Natürlich ist auch der Rest des Forums gut. Ich bin ja schon länger Mitleser.)
#34
Geschrieben 23. April 2014 - 12:24
#35
Geschrieben 23. April 2014 - 14:59
#36
Geschrieben 23. April 2014 - 15:20
(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
So läßt der Gesetzestext vieles offen, zum Beispiel, was unter einem verschlossenen Behältnis zu verstehen ist. Was ist ein allgemein anerkannter Zweck.
Ich will nicht diese ganzen Ungereimtheiten diskutieren, das haben wir hier schon zur Genüge getan.
Im Moment ist alles Ermessenssache.
Einhandmesser, die arrietierbar sind und feststehende Messer über 12cm fallen unter dieses Verbot.
Bin ich z.B. bei der Feuerwehr kann ich im Einsatz alles verwenden - beim Transport dahin muß es in einem verschlossenen Behältnis sein. Das gleiche gilt für Messer, die mit in den Wald gehen (die unter den § fallen).
Brauche ich ein solches Messer auf der Arbeit - genau das gleiche.
Wie gesagt, warum Gurt im Auto durchschneiden kein anerkannter Zweck ist, leuchtet mir nicht ein, aber es ist so, da gab es schon mal ein Urteil.
Was wiederum nicht heißt, dass das nächste Gericht genauso entscheidet - wir haben kein Präzedens-Recht in Deutschland.
#37
Geschrieben 30. September 2017 - 20:15
#38
Geschrieben 03. Oktober 2017 - 14:49
Danke für die Liste! Schade das wir in Europa mittlerweile so strikte Gesetze haben, aber es laufen halt zu viele Spinner rum...in Skandinavien kann ich mein Messer immer am Gürtel tragen, ohne blöd angeguckt zu werden, zumindest in den kleineren Ortschaften ;)
Grüße
#39
Geschrieben 05. Oktober 2017 - 07:37
Die definition von abgeschlossenem Behältnis: (Läßt immernoch etwas ermessensspielraum
- Ein abschließbarer Koffer
- Der Kofferraum eines Fahrzeuges. Aber Achtung, die Bauform des Fahrzeuges ist zzu beachten. Ist der Kofferraum in irgend einer Form vom Sitz zugänglich, dann wird der Kofferraum nicht als abgeschlossenes Behältnis gewertet.
Da ich selbst mit Lang- und Kurzwaffen hantiert habe ist mir das geläufig.
Wie geht man ab besten damit um, wenn man in eine Kontrolle gerät.
Man erklärt den Polizisten ruhig den Sachverhalt, und was man vor hat. Der offene Umgang schafft vertrauen, so daß sich die Situaton entspannt.
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